Liegenschaftsvermessungen

Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Norbert Besgen
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur des 
Landes Brandenburg

Grenzvermessungen

Wiederherstellung von bestehenden Flurstücksgrenzen

Bei der Grenzwiederherstellung werden Grenzen unter ausschließlicher Wertung des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen. Die Grenzwiederherstellung kann in die Abmarkung (Einbringen, Ersetzen, Aufrichten oder Entfernen eines Grenzzeichens) münden.

Erstmalige Feststellung von bestehenden Flurstücksgrenzen

Eine nicht festgestellte Grenze ist zwar im Katasternachweis vorhanden (sie wird in der Flurkarte dargestellt), der Verlauf der Grenze wurde jedoch noch nie ermittelt. Die Grenzermittlung wird unter Wertung des Katasternachweises (meist nur die Flurkarte), der Örtlichkeit (Bebauungen und Einfriedungen) und der Aussagen der Beteiligten durchgeführt.

Bildung neuer Flurstücksgrenzen

Um Grundstücke zu teilen, müssen die entsprechenden Flurstücke zerlegt werden. Dies geschieht durch die Bildung neuer Flurstücksgrenzen. Dabei ist zu beachten, dass neue Flurstücksgrenzen immer in festgestellte oder festzustellende Flurstücksgrenzen eingebunden werden müssen. Weiterhin darf durch die neuen Flurstücksgrenzen kein baurechtswidriger Zustand geschaffen werden. Diesbezüglich berate ich Sie gerne.

Grenzanzeige (nicht hoheitlich)

Bei der Grenzanzeige werden die beauftragten Grenzen und Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen und dem Kunden vor Ort angezeigt. Die Grenzanzeige mündet im Gegensatz zu den o. g. Vermessungen nicht in einer Amtshandlung. Das bedeutet für den Kunden, dass keine Rechtswirkung von der Grenzanzeige ausgeht.

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